Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung
Ein Arbeitgeber ist bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung
dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er das Nichtzustandekommen
der Zielvereinbarung zu vertreten hat. Dies setzt voraus, dass
er vertraglich überhaupt verpflichtet ist, mit dem Arbeitnehmer
eine Zielvereinbarung zu treffen. Maßgeblich kommt es darauf
an, ob dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer die Initiative zur
Führung eines Zielvereinbarungsgesprächs obliegt. Der
Arbeitgeber verletzt seine Initiativpflicht jedenfalls dann, wenn
er einer Aufforderung des Arbeitnehmers zur Vereinbarung des Ziels
nicht nachkommt. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen
erreichbare Zeile vorgeschlagen und akzeptiert diese der Arbeitnehmer
nicht, liegt in der Regel keine Pflichtverletzung vor. Wichtig
ist, dass die Ziele erreichbar sind und insbesondere die Zielperiode
(z.B. das laufende Jahr) noch nicht abgelaufen ist. Der Schadensersatzanspruch
wird in der Regel von den Gerichten geschätzt, wobei unterstellt
wird, dass der Arbeitnehmer die Ziele auch erreicht hätte.
Trifft den Arbeitnehmer ein Mitverschulden am Nichtzustandekommen
der Zielvereinbarung ist dies anspruchsmindernd zu berücksichtigen
(BAG Urteil vom 10.12.2008, Az.: 10 AZR 889/07).
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