Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Reichweite eines Wettbewerbsverbotes

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Marketingleiter eines Herstellers für Fenster und Türen, der diese Produkte an den Fachhandel vertreibt, gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt das ihm untersagt, für ein Unternehmen tätig zu sein, dass Fenster und Türen herstellt oder vertreibt. Der Marketingleiter war während der Dauer des Wettbewerbsverbotes für einen Fachhändler für Fenster und Türen tätig, der diese Produkte an Endkunden vertrieben hat. Formal bestand ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, weshalb der Arbeitgeber die Zahlung der Karrenzentschädigung verweigerte. Das Bundesarbeitsgericht stellte indes fest, dass das Wettbewerbsverbot insofern zu weit gefasst gewesen sei, da der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse dartun konnte, weshalb dem Marketingleiter der Vertrieb auf einer anderen Handelsstufe untersagt werden sollte. In diesem Fall wird das Wettbewerbsverbot geteilt in einen verbindlichen und unverbindlichen Teil. Der unverbindliche Teil (hier: Vertrieb an Endkunden) ist für den Arbeitnehmer nicht bindend. Hält er sich an den verbindlichen Teil (hier: Herstellung und Vertrieb an den Fachhandel) kann er jedenfalls die Karenzentschädigung beanspruchen. Dieses Urteil des BAG macht deutlich, dass es maßgeblich auf die Formulierung der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote ankommt, um Gewissheit zu erlangen, ob eine bestimmte Wettbewerbshandlung zulässig oder unzulässig ist, BAG, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 288/09