Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Abmahnung wegen Verweigerung eines Personalgesprächs

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer neueren Entscheidung mit der Reichweite des arbeit-geberseitigen Direktionsrechts befasst. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO ein Weisungsrecht – Direktionsrecht – hat, was den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten im Betrieb umfasst. In diesem Rahmen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zur Teilnahme an Gesprächen verpflichten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will. Die Teilnahme an Gesprächen, die mit dem im Gesetz genannten Zielen nicht in Zusammenhang stehen – z. B. Gespräche mit dem einzigen Ziel einer vom Arbeitnehmer bereits abgelehnten Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung –, kann der Arbeitgeber nicht durch einseitige Anordnung nach § 106 GewO zur verbindlichen Dienstpflicht machen. Die Weisungen des Arbeitgebers müssen stets billiges Ermessen wahren. Dies schließt die Achtung grundrechtlich geschützter Interessen, z. B. das Rechts des Arbeitnehmers zur Ablehnung von Vertragsverhandlungen, ein. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Weigerung der Teilnahme an solchen Personalgesprächen ab, ist die Abmahnung rechtswidrig (BAG Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08). Von dieser Entscheidung unberührt bleibt selbstverständlich das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Falle der Weigerung abzumahnen, wenn es sich um eine nach § 106 GewO rechtmäßige Anordnung eines Personalgesprächs handelt.