Abmahnung wegen Verweigerung eines
Personalgesprächs Das
Bundesarbeitsgericht hat sich in einer neueren Entscheidung
mit der Reichweite des arbeit-geberseitigen
Direktionsrechts
befasst. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber gemäß § 106
GewO ein Weisungsrecht – Direktionsrecht – hat, was
den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung
und das Verhalten im Betrieb umfasst. In diesem Rahmen kann der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zur Teilnahme an Gesprächen
verpflichten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder
ihre Nichteinhaltung beanstanden will. Die Teilnahme an Gesprächen,
die mit dem im Gesetz genannten Zielen nicht in Zusammenhang
stehen – z. B. Gespräche mit dem einzigen Ziel einer
vom Arbeitnehmer bereits abgelehnten Vertragsänderung oder
Vertragsaufhebung –, kann der Arbeitgeber nicht durch einseitige
Anordnung nach § 106 GewO zur verbindlichen Dienstpflicht
machen. Die Weisungen des Arbeitgebers müssen stets billiges
Ermessen wahren. Dies schließt die Achtung grundrechtlich
geschützter Interessen, z. B. das Rechts des Arbeitnehmers
zur Ablehnung von Vertragsverhandlungen, ein. Mahnt der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer wegen der Weigerung der Teilnahme an solchen
Personalgesprächen ab, ist die Abmahnung rechtswidrig (BAG
Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08). Von dieser Entscheidung
unberührt bleibt selbstverständlich das Recht des Arbeitgebers,
den Arbeitnehmer im Falle der Weigerung abzumahnen, wenn es sich
um eine nach § 106 GewO rechtmäßige Anordnung
eines Personalgesprächs handelt.