Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Vollurlaubs oder Teilurlaubs
erlischt nicht, wenn
der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres
und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig
ist. Bislang sind Urlaubsabgeltungsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz
(BUrlG) erloschen, wenn der Urlaubsanspruch auf Grund der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums
nicht erfüllt werden konnte. Diese Rechtsprechung wurde durch
das Bundesarbeitsgericht nun aufgegeben. Nunmehr können Arbeitnehmer
sowohl vom öffentlichen wie auch vom privaten Arbeitgeber
Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Urlaub verlangen. Voraussichtlich
wird diese Rechtsprechung auch für tariflichen und einzelvertraglich
vereinbarten Urlaub anzuwenden sein. Arbeitgeber können sich
auf Vertrauensschutz berufen für Ansprüche, die vor August
2006 entstanden sind, für später entstandene Ansprüche
besteht kein Vertrauensschutz. Urlaubsabgeltungsansprü-che
unterliegen lediglich der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren.
(BAG,
Urteil vom 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07).
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