Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
Ostra-Allee 9
01067 Dresden
Tel.: 0351-3157970
Fax: 0351-3157977
Email:office@ra-goetzke.de


Versetzung-Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung

Nach nunmehr geänderter Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht - auch nicht vorläufig - zu folgen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG dürfte sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, nicht hinwegsetzen, solange keine rechtskräftige, die Unwirksamkeit der Weisung feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass Arbeitnehmer ggf. über Jahre hinweg eine unbillige Weisung befolgen mussten. Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr aufgegeben. Unbillig ist eine Weisung dann, wenn sie nicht billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entspricht (BAG Beschluss vom 14.06.2017, Az.: 10 AZR 330/16, BAG Beschluss vom 14.09.2017, Az.: 5 AS 7/17). Befolgt der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers nicht, kann sich allerdings eine auf Grund der Weigerung ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers als wirksam erweisen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, dass die Weisung der Billigkeit entsprach.