Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall
Nach einer Entscheidung
des LAG Hessen kann die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik,
die während
einer Behandlung eines Tieres verletzt worden ist, vom Arbeitgeber
kein Schmerzensgeld verlangen. Die Arbeitnehmerin verrichtete
in einer Tierarztklinik Hilfsarbeiten und wurde während
der Kastration eines Katers in die Hand gebissen. Durch eine
Infektion erlitt die Arbeitnehmerin dauerhafte Schäden.
Sie verklagte daraufhin den Arbeitgeber auf Schmerzensgeld.
Das LAG Hessen hat die hierauf gerichtete Klage, wie die Vorinstanz
auch, abgewiesen. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Hiernach
kann der geschädigte Arbeitnehmer nur dann gegen seinen
Arbeitgeber einen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldanspruch
geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass es dem Arbeitgeber
darauf ankam, bzw. er billigend in Kauf nahm, dass der Schaden
eintritt. Handelt der Arbeitgeber indes nur fahrlässig,
ist eine solche Haftung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall
vertraute der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeitnehmerin beim
Fangen des widerspenstigen Katers nicht verletzt werde, was
einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Grund des Haftungsprivilegs
des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausschließt. Die
Arbeitnehmerin ist über die gesetzliche Unfallversicherung
versichert (LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2009, Az.: 13 Sa 2141/08).