Rechtsschutzversicherung muss Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen,
wenn Kündigung angedroht wird
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil
vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 305/07 über die gängige Regulierungspraxis
der Rechtsschutzversicherungen entschieden. Hiernach verweigerten
Rechtsschutzversicherungen
in der Regel Deckungszusage in den Fällen, in denen der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer die Kündigung angedroht hat, um mit ihm einen
Aufhebungsvertrag zu verhandeln. Der beim Rechtsanwalt Rat suchende
Arbeitnehmer wurde von den Rechtsschutz-versicherungen in der Regel
darauf verwiesen, dass kein Versicherungsfall vorliegt, da noch
kein Rechtsverstoß gegeben sei. Durch die bloße Ankündigung
einer Kündigung sei die Rechtsposition des Arbeitnehmers
noch nicht beeinträchtigt. Auf diesen Standpunkt kann sich
nach der neusten Rechtsprechung des BGH die Rechtsschutzversicherung
nicht mehr stellen, wenn es sich um eine ernsthafte Androhung der
Kündigung, ggf. verbunden mit einem befristeten Angebot auf
Abschluss eines Aufhebungsvertrages handelt, da der Arbeitgeber
hierdurch zu erkennen gibt, dass er in jedem Fall das Arbeitsverhältnis
beenden wird und diese Beendigung nach Lage der Dinge rechtlich
zweifelhaft sein würde. Nicht entschieden ist damit allerdings,
dass sich ein Arbeitnehmer zu jeder Zeit für die Abwicklung
seines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag u. ä.
auf Kosten der Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt beauftragen
kann. Der BGH bleibt dabei, dass in dem Verhalten des Arbeitgebers
eine Rechtsverletzung zu sehen sein muss, zumindest im Hinblick
auf die den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflichten. Die
Drohung mit eine rechtswidrigen Kündigung ist bereits für
sich genommen eine Verletzung der Fürsorgepflicht und damit
eine den Versicherungsschutz auslösende Rechtsverletzung.
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