Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Rechtsschutzversicherung muss Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen, wenn Kündigung angedroht wird

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 305/07 über die gängige Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherungen entschieden. Hiernach verweigerten Rechtsschutzversicherungen in der Regel Deckungszusage in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung angedroht hat, um mit ihm einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln. Der beim Rechtsanwalt Rat suchende Arbeitnehmer wurde von den Rechtsschutz-versicherungen in der Regel darauf verwiesen, dass kein Versicherungsfall vorliegt, da noch kein Rechtsverstoß gegeben sei. Durch die bloße Ankündigung einer Kündigung sei die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht beeinträchtigt. Auf diesen Standpunkt kann sich nach der neusten Rechtsprechung des BGH die Rechtsschutzversicherung nicht mehr stellen, wenn es sich um eine ernsthafte Androhung der Kündigung, ggf. verbunden mit einem befristeten Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages handelt, da der Arbeitgeber hierdurch zu erkennen gibt, dass er in jedem Fall das Arbeitsverhältnis beenden wird und diese Beendigung nach Lage der Dinge rechtlich zweifelhaft sein würde. Nicht entschieden ist damit allerdings, dass sich ein Arbeitnehmer zu jeder Zeit für die Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag u. ä. auf Kosten der Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Der BGH bleibt dabei, dass in dem Verhalten des Arbeitgebers eine Rechtsverletzung zu sehen sein muss, zumindest im Hinblick auf die den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflichten. Die Drohung mit eine rechtswidrigen Kündigung ist bereits für sich genommen eine Verletzung der Fürsorgepflicht und damit eine den Versicherungsschutz auslösende Rechtsverletzung.