Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit

Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Arbeitnehmern die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit durch Dienstanweisung zu untersagen. Der Betriebsrat hat hier kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich nicht um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer handelt. Das LAG Rheinland-Pfalz greift in dieser Entscheidung die vom Bundesarbeitsgericht vorgesehene Trennung zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten auf und weist das Handyverbot während der Arbeitszeit dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu. Besondere Berücksichtigung fand der Umstand, dass die Arbeitnehmer in einem Heim Pflegeleistungen an Patienten zu erbringen hatten, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 6 TaBV 33/09.