Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten teilzunehmen. Die Arbeitgeberin lud den Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch ein und mahnte ihn ab, weil er zu dem Gespräch nicht erschienen ist. Nach der Entscheidung des BAG umfasst die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gesprächs, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Damit ist allerdings nicht verbunden, dass es dem Arbeitgeber versagt wäre, mit dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit in Kontakt zu treten. Daneben kann es Fallgestaltungen geben, in denen der Arbeitnehmer auf Grund besonderer Umstände, weil es betrieblich unverzichtbar ist, im Betrieb erscheinen muss, sofern er gesundheitlich in der Lage ist (BAG, Urteil vom 02.11.2016, Az.: 10 AZR 596/15).