Nichtiges Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 1 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karrenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine salvatorische Klausel führt nicht - auch nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes. Der Arbeitnehmer kann - hält er sich an das Wettbewerbsverbot - somit keine Karrenzentschädigung verlangen, umgekehrt kann der Arbeitgeber aus so einer Vereinbarung nicht die Unterlassung von Wettbewerb vom Arbeitnehmer verlangen (BAG, Urteil vom 22.03.2017, Az.: 10 AZR 448/15).
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