Mitbestimmung des Betriebsrates bei Sozialeinrichtung
Kindertagesstätte
Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei einer Sozialeinrichtung – hier:
Kindertagesstätte – setzt voraus, dass der Wirkungsbereich
der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
des Arbeitgebers beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall,
wenn die Einrichtung nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck
einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Grundsätzlich
hat der Betriebsrat bei der Form, Ausgestaltung und der Verwaltung
einer Sozialeinrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr.
8 BetrVG mitzubestimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kindertagsstätte
als Sozialeinrichtung typischerweise Betriebs-, Unternehmens-
oder Konzernangehörigen zugute kommt. Wird die Einrichtung
generell einem unbestimmten Personenkreis geöffnet und
haben damit betriebsunternehmens- oder konzernfremde Personen
eine Nutzungsberechtigung, ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
nicht gegeben
(BAG Beschluss vom 10.02.2009, Az.: 1 ABR 94/07).
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