Drei Jahre Kündigungsfrist des Arbeitsvertrags sind zu lang
Das BAG hat eine im vorformulierten Arbeitsvertrag vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Jahren als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers angesehen, da er - in diesem Fall ohne nennenswerte finanzielle Gegenleistung - unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Daneben hat das BAG die vom Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtmäßig erachtet, da der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überwachung des Arbeitsverhaltens das Programm „PC-Agent“ installiert hat (BAG Urteil vom 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16).
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