Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses trotz Befristung zulässig


Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat über eine Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses entschieden, das arbeitsvertraglich sowohl eine Befristung zur Probezeit und eine sich hieran anschließende Befristung enthalten hat. Ferner hat der Arbeitsvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten vorgesehen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt, hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin, verbunden mit Antrag festzustellen, dass die Befristungsabreden unwirksam sind. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass nach § 15 Abs. 3 TzBfG auch befristete Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbar sind, wenn dies ausdrücklich im Vertrag so vorgesehen ist. Die Vereinbarung einer Probezeit innerhalb eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei auch keine überraschende Klausel iSd. § 305 c Abs. 1 BGB. Damit hält das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine sehr arbeitgebefreundliche Gestaltung des Arbeitsvertrages für zulässig, wonach das Arbeitsverhältnis sowohl in der Probezeit als auch nach Ablauf der Probezeit ordentlich kündbar ist und darüber hinaus auf Grund der Probezeitbefristung das Arbeitsver-hältnis auch nach Ablauf der Probezeit endet, sofern keine Weiterbeschäftigung erfolgt
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009, Az.: 10 Sa 705/08).