Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
trotz Befristung zulässig
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat über eine Kündigung
eines befristeten Arbeitsverhältnisses entschieden, das arbeitsvertraglich
sowohl eine Befristung zur Probezeit und eine sich hieran anschließende
Befristung enthalten hat. Ferner hat der Arbeitsvertrag das Recht
zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
für beide Seiten vorgesehen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis
noch während der Probezeit gekündigt, hiergegen richtete
sich die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin, verbunden
mit Antrag festzustellen, dass die Befristungsabreden unwirksam
sind. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage der
Arbeitnehmerin abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen,
dass nach § 15 Abs. 3 TzBfG auch befristete Arbeitsverhältnisse
ordentlich kündbar sind, wenn dies ausdrücklich im Vertrag
so vorgesehen ist. Die Vereinbarung einer Probezeit innerhalb eines
befristeten Arbeitsverhältnisses sei auch keine überraschende
Klausel iSd. § 305 c Abs. 1 BGB. Damit hält das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz eine sehr arbeitgebefreundliche Gestaltung des
Arbeitsvertrages für zulässig, wonach das Arbeitsverhältnis
sowohl in der Probezeit als auch nach Ablauf der Probezeit ordentlich
kündbar ist und darüber hinaus auf Grund der Probezeitbefristung
das Arbeitsver-hältnis auch nach Ablauf der Probezeit endet,
sofern keine Weiterbeschäftigung erfolgt
(LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 19.02.2009, Az.: 10 Sa 705/08).
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