Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
Kündigt ein Arbeitnehmer durch außerordentliche schriftliche
Kündigungserklärung fristlos und nimmt der Arbeitgeber
diese Kündigung hin, ist das Arbeitsverhältnis durch
diese Kündigung beendet. Grundsätzlich bedarf auch eine
fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer eines wichtigen
Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Ein solcher wichtiger Grund
kann beispielsweise darin liegen, dass der Arbeitgeber wiederholt
mit Gehaltszahlungen in Rückstand gerät. Ein solches
Verhalten kann auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers
gemäß § 628 Abs. 2 BGB begründen. Nach Zugang
der Kündigungserklärung ist der Arbeitnehmer aber an
seine Kündigungserklärung gebunden und kann sich nicht
darauf berufen, dass diese Kündigung unwirksam ist, etwa
weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe. Das Bundesarbeitsgericht
verweist in einem solchen Fall auf das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens. Einzig dem Arbeitgeber steht das Recht zu, die Unwirksamkeit
der fristlosen Kündigung gerichtlich geltend zu machen, z.B.
um sich vor einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zu
schützen
(BAG Urteil vom 12.03.2009, AZ.: 2 AZR 894/07).
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