Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer


Kündigt ein Arbeitnehmer durch außerordentliche schriftliche Kündigungserklärung fristlos und nimmt der Arbeitgeber diese Kündigung hin, ist das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung beendet. Grundsätzlich bedarf auch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer eines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise darin liegen, dass der Arbeitgeber wiederholt mit Gehaltszahlungen in Rückstand gerät. Ein solches Verhalten kann auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 628 Abs. 2 BGB begründen. Nach Zugang der Kündigungserklärung ist der Arbeitnehmer aber an seine Kündigungserklärung gebunden und kann sich nicht darauf berufen, dass diese Kündigung unwirksam ist, etwa weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe. Das Bundesarbeitsgericht verweist in einem solchen Fall auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Einzig dem Arbeitgeber steht das Recht zu, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gerichtlich geltend zu machen, z.B. um sich vor einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zu schützen
(BAG Urteil vom 12.03.2009, AZ.: 2 AZR 894/07).