Ersatz des Unfallschaden bei Einsatz des Privatfahrzeuges
Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Rufbereitschaft bei der Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit dem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens. Die Höhe des Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrtzeug für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen (BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10). Gleichermaßen ist ein Schadensausgleich vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Dienste des Arbeitgebers sein Privat-Kfz nutzt und diese für erforderlich halten durfte. |