Bonusvereinbarungen und Transparenzkontrolle
Ein Arbeitsvertrag mit einer Führungskraft, die ein Zieleinkommen vorsieht, dass sich zu 60 % aus einem garantierten Fixum und zu 40 % aus einer variablen Tantieme zusammensetzt, ist nicht grundsätzlich unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer solchen Klausel befasst, die im Hinblick auf den variablen Entgeltbestandteil die Erreichung von Zielen, insbe-sondere Unternehmenszielen, vorsah. Der Arbeitnehmer hat eingewendet, dass diese Klausel intransparent sei und im Übrigen einen Änderungsvorbehalt beinhaltet, der gesetzlich unzuläs-sig sei. Das Bundesarbeitsgericht hat klarstellt, dass zumindest für Führungskräfte variable Entgeltvereinbarungen grundsätzlich wirksam sind und keine überzogenen Anforderungen an die Transparenz der Klausel zu stellen sind. Indes ist bei der Feststellung der Zielerreichung der Grundsatz der Ausübung des billigen Ermessens nach § 315 BGB einzuhalten, dafür sei der Arbeitgeber vollständig darlegungs- und beweisbelastet. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Umstände der Bewertung der Leistungen des Arbeitgeber offen legen muss und insbesondere zu berücksichtigen hat, ob die Ziele erreichbar waren und inwieweit die Ziele erreicht oder nicht erreicht wurden. Stellt sich heraus, dass die Arbeitgeberin kein billiges Er-messen angewendet hat, hat das Gericht in Ausübung des billigen Ermessens eine eigene Ent-scheidung über die Höhe der Tantieme zu treffen, was ggf. zu Nachforderungen des Arbeit-nehmers führt (BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 10 AZR 783/11).
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