Betriebsübliche Arbeitszeit ist mindestens vereinbart
Eine außertarifliche Angestellte berief sich darauf, dass in ihrem Arbeitsvertrag keine Arbeits-zeit vereinbar sei und verringerte daher von sich aus ihre Arbeitsleistung stetig. Die Arbeitge-berin war der Auffassung, dass zumindest die betriebsübliche Arbeitszeit geschuldet war, mahnte die Arbeitnehmerin ab und kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis. Das Bundesar-beitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin: Ist im Arbeitsvertrag nichts zur Arbeitszeit vorgesehen, gilt zumindest die betriebsübliche Arbeitszeit, die ggf. ermittelt werden muss. Im Weiteren bestätigt das Bundesarbeitsgericht, dass im Zweifel von einem Vollzeitarbeitsver-hältnis auszugehen ist, wenn sich keine Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag für ein Teilzeitar-beitsverhältnis finden lassen (BAG Urteil vom 15.05.2013, Az.: 10 AZR 325/12).
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