Betriebsbedingte Kündigung bei Änderung
des Anforderungsprofils durch Arbeitgeber
Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten
nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen aufführen
zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich dann
zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren
Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben.
Eine solche Entscheidung ist grundsätzlich geeignet, eine
Kündigung sozial zu rechtfertigen. Im Kündigungsschutzprozess
muss der Arbeitgeber dann konkrete Angaben dazu machen, wie sich
die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten
des Arbeitnehmers auswirken und in welchem Umfang dadurch ein
konkreter Änderungsbedarf besteht. Im Falle einer zusätzlich
geforderten Qualifikation muss der Arbeitgeber insbesondere nachweisen,
dass diese für die Ausführung der Tätigkeit nicht
nur wünschenswerte Voraussetzung, sondern ein nachvollziehbares,
arbeitsplatzbezogenes Kriterium für die Stellenprofilierung
ist. Die Festlegung rein persönlicher Merkmale ohne hinreichenden
Bezug zur Arbeitsaufgabe alleine reicht indes nicht aus (BAG
Urteil vom 07.10.2008, Az.: 2 AZR 1111/06).