Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Betriebsbedingte Kündigung bei Änderung des Anforderungsprofils durch Arbeitgeber

Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen aufführen zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben. Eine solche Entscheidung ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber dann konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers auswirken und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf besteht. Im Falle einer zusätzlich geforderten Qualifikation muss der Arbeitgeber insbesondere nachweisen, dass diese für die Ausführung der Tätigkeit nicht nur wünschenswerte Voraussetzung, sondern ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für die Stellenprofilierung ist. Die Festlegung rein persönlicher Merkmale ohne hinreichenden Bezug zur Arbeitsaufgabe alleine reicht indes nicht aus (BAG Urteil vom 07.10.2008, Az.: 2 AZR 1111/06).