Aufforderung zur Teilnahme an einem Sprachkurs ist keine Diskriminierung.
Die Aufforderung des Arbeitgebers, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar. Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln des Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöst. Im entschiedenen Fall wurde eine in einem Schwimmbad tätige Mitarbeiterin deren Muttersprache kroatisch war, aufgefordert, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse einen Sprachkurs zu absolvieren. Die Klägerin weigerte sich und erhielt daraufhin eine Abmahnung. Daraufhin verlangte die Klägerin wegen Diskriminierung auf Grund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung von € 15.000,00. Alle Instanzen, einschließlich des BAG gaben die Klage abgewiesen (BAG Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 48/10) |