Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall

Nach einer Entscheidung des LAG Hessen kann die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik, die während einer Behandlung eines Tieres verletzt worden ist, vom Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen. Die Arbeitnehmerin verrichtete in einer Tierarztklinik Hilfsarbeiten und wurde während der Kastration eines Katers in die Hand gebissen. Durch eine Infektion erlitt die Arbeitnehmerin dauerhafte Schäden. Sie verklagte daraufhin den Arbeitgeber auf Schmerzensgeld. Das LAG Hessen hat die hierauf gerichtete Klage, wie die Vorinstanz auch, abgewiesen. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Hiernach kann der geschädigte Arbeitnehmer nur dann gegen seinen Arbeitgeber einen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldanspruch geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass es dem Arbeitgeber darauf ankam, bzw. er billigend in Kauf nahm, dass der Schaden eintritt. Handelt der Arbeitgeber indes nur fahrlässig, ist eine solche Haftung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall vertraute der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeitnehmerin beim Fangen des widerspenstigen Katers nicht verletzt werde, was einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Grund des Haftungsprivilegs des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausschließt. Die Arbeitnehmerin ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert (LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2009, Az.: 13 Sa 2141/08).