Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Mindestlohn ist Berechnungsgrundlage für Entgeltfortzahlung und Zuschläge

Der Mindestlohn nach dem MiLoG ist auch an gesetzlichen Feiertagen gemäß § 2 Abs. 1 EFZG zu zahlen. Daneben sind Erschwerniszuschläge sowie Urlaubsgeld auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes zu berechnen, zumindest soweit die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Zuschläge auf den tatsächlichen Stundenverdienst abstellt (BAG, Urteil vom 20.09.2017, Az.: 10 AZR 171/16).