Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
Ostra-Allee 9
01067 Dresden
Tel.: 0351-3157970
Fax: 0351-3157977
Email:office@ra-goetzke.de


Kündigung bei Alkoholfahrten

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kündigung eines Arbeitnehmers für Materialentsorgung für wirksam erachtet, nachdem dieser alkoholbedingt einen Unfall verursacht und keine gültige Fahrerlaubnis vorlegen konnte. Im Vorfeld war der Arbeitnehmer mehrfach wegen erhöhten Atemalkoholwerten aufgefallen und einschlägig abgemahnt worden. Er brach eine Entzie-hungskur ab und zeigte sich im Übrigen therapieunwillig. Da der Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholkrankheit auf Dauer nicht in der Lage, seinen vertraglichen Pflichten zu erfüllen, die insbesondere die Teilnahme am Straßenverkehr beinhalten, war es der Arbeitgeberin nach Auf-fassung des Bundesarbeitsgerichts nicht weiter zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (BAG, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 2 AZR 656/12). Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines alkoholbedingten Unfalls der Arbeitnehmer für eingetretene Schäden des Ar-beitgebers haftet.